Freiwillige Feuerwehr Sassnitz Freiwillige Feuerwehr Sassnitz - gegründet 1903
   
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Sassnitz

 
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Sassnitz
 
 

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sassnitz gibt sich entsprechend § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern in der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254) nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 19. 02. 2005 folgende Satzung:
 
 
§ 1
Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr
 
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Sassnitz, in dieser Satzung „Feuerwehr“ genannt, übernimmt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
 
(2) Sie gliedert sich in:
 
Löschgruppen,
Reserveabteilung,
Ehrenabteilung,
Jugendabteilung.
 
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden Vorschriften aus- und fortzubilden.
 
§ 2
Mitglieder
 
Der Feuerwehr gehören an:
 
1. die aktiven Mitglieder,
2. die Mitglieder der Ehrenabteilung,
3. die Mitglieder der Jugendabteilung,
4. die fördernden Mitglieder.
 
§ 3
Aktive Mitglieder
 
(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbescholten ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen.
 
(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Gemeindewehrführer zu richten. Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
 
(3) Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrmannanwärter und einer erfolgreich abgeschlossenen Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Der Feuerwehrmann wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.
 
(4) Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit. Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit aufgenommen werden.
 
(5) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung möglich. Das aktive Verhältnis zur Wehr bleibt dabei unberührt. Die Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
 
§ 4
Pflichten der aktiven Mitglieder
 
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet:
 
1.   bei Alarm sofort zu erscheinen,
 
2.   alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen
      Ver
pflichtungen gestellten
      Aufgaben zu erfüllen,
 
3.   pünktlich an allen Übungen und sonstigen
      dienstlichen Veranstaltungen 
teilzunehmen.
      Ist
die Teilnahme nicht möglich, hat sich
      der
Betreffende vorher unter Angabe der
      Gründe 
beim Gemeindewehrführer oder
        seinem  Stellvertreter abzumelden oder
      abmelden zu lassen.
 
§ 5
Ehrenabteilung
 
(1) Aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Mitglieder der Ehrenabteilung.
 
(2) Aktive Mitglieder, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden, können zur Ehrenabteilung überstellt werden.
 
 
(3) Mitglied der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtangehöriger der Freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel -mehrheit.
 
§ 6
Jugendabteilung
 
Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung für die Jugendabteilung.
 
§ 7
Fördernde Mitglieder
 
Freunde der Feuerwehr, die deren Arbeit durch laufende Zahlungen von Geldbeträgen und/oder durch uneigennützige Arbeiten unterstützen, können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Dienst- und Schutzkleidung.
 
§ 8
Verlust der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
 
(2) Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, wird aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Mitglieder der Reserveabteilung. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
 
(3) Der Austritt kann zum Beginn eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.
 
(4) Über den Ausschluss aktiver Mitglieder, die
 
       1. ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als
          
unwürdig erwiesen haben 
           oder
 
       2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß
           ausüben können,
 
entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Nummer 1 gilt auch für Mitglieder der Ehrenabteilung.
 
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
 
(6) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
 
(7) Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.
 
§ 9
                                        Organe der Feuerwehr
 
Organe der Feuerwehr sind
 
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
 
§ 10
                                      Mitgliederversammlung
 
(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz des Gemeindewehrführers. Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.
 
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.
 
(3) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Gemeindewehrführer schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag geladen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Sitzung bei dem Gemeindewehrführer schriftlich eingerecht werden. Er soll sie der Mitgliederversammlung noch vor dem Sitzungstag bekannt geben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden.
 
(4) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Gemeindewehrführer oder seinem Stellvertreter geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.
 
(5) Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.
 
(6) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
 
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 5 und § 19 Abs. 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vorher schriftlich beim Gemeindewehrführer eingereicht wurden.
 
(8) Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen, über die Kassenführung zu beschließen und fällige Neuwahlen durchzuführen.
 
(9) Auf Beschluss des Vorstandes wird durch den Gemeindewehrführer innerhalb von 2 Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen.
 
(10) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Gemeindewehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
 
§ 11
Vorstand
 
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.
 
(2) Dem Vorstand gehören an:
 
der Gemeindewehrführer als Vorsitzender,
sein Stellvertreter,
der Kassenwart,
der Schriftwart,
die Zugführer,
die Gruppenführer,
der Gerätewart,
der Führer der Reserveabteilung,
der Jugendfeuerwehrwart.
 
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
 
       1. Anmeldung des Finanzbedarfs bei
           der
Gemeinde,
 
       2. Vorlage des Jahresberichts und der
           Jahres
rechnung an die
           Mitgliederversammlung,
 
       3. Mitwirkung bei der Aufstellung der
           Dienst
pläne,
 
       4. Aufnahme von Feuerwehrmannan-
           wärtern,
 
       5. Entscheidung über die Überstellung
           aktiver Mitglieder in die
Reserveabteilung,
 
       6. Entscheidung über die Überstellung dienst-
           unfähiger Mitglieder, die
das 65. Lebensjahr
           noch nicht vollendet haben, in 
die Ehrenab-
           teilung,
 
       7. Bekanntgabe der Wahlergebnisse an die
           Mit
gliederversammlung, die Gemeinde,
           die 
Aufsichtsbehörde und
           den Kreisfeuerwehrverband,
 
       8. Auswahl der Teilnehmer für Ausbildungs-
          
lehrgänge,
 
       9. Beschlussfassung über Beförderungsvor-
           schläge an den Bürgermeister,
 
     10. Aufnahme fördernder Mitglieder.
 
(4) Die Pflichten des Gemeindewehrführers und seine Aufgaben im Feuerwehrdienst regelt die Dienstanweisung.
 
(5) Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Gemeindewehrführer ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Gemeindewehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
 
(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
 
§ 12
Wahlen
 
(1) Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 10 Abs. 6 entsprechend.
 
(2) Die Mitglieder machen dem Bürgermeister Vorschläge zur Wahl des Gemeindewehrführers und seines Stellvertreters. Die Wahlvorschläge sind ihm schriftlich vier Wochen vor dem Wahltermin und mit den Unterschriften von mindestens fünf aktiven Mitgliedern einzureichen. Die Wahlvorschläge für die übrigen Vorstandsmitglieder können vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Wahlleiter eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden. Schriftlich eingereichte Vorschläge müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterschrieben sein.
 
(3) Wahlleiter ist der Gemeindewehrführer. Er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Gemeindewehrführer selbst zur Wahl ansteht, ist der stellvertretende Gemeindewehrführer, bei seiner Verhinderung das anwesende dienstälteste aktive Mitglied Wahlleiter.
 
(4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.
 
(5) Zum Gemeindewehrführer und seinem Stellvertreter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmenberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
 
1. bei mehreren Bewerbern
 
    durch eine Stichwahl zwischen den zwei
    Bewerbern wiederholt, die im ersten
    Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen
    erhalten haben.
    Erhalten mehrere Bewerber die gleiche
    Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber
    an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl
    ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los,
    das der Wahlleiter zieht;
 
2. bei einem Bewerber
 
    wiederholt und durch einfache Mehrheit
    entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht,
    kann die Wahl solange wiederholt werden,
    bis die einfache Mehrheit zustande gekommen
    ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt,
    dass die Wahl in einer späteren Sitzung
    mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.

(6)   Zum Gemeindewehrführer und seinem Stellvertreter
       ist wählbar, wer
 
       1. mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen
           Feuerwehr angehört,
 
       2. die persönliche und fachliche Eignung für
           das Amt besitzt,
 
       3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge
           besucht oder sich bei Annahme der
           Wahl zur Teilnahme verpflichtet hat,
 
       4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
 
 
(7) Die Amtszeit des Gemeindewehrführers und seines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Wahlzeit ihrer Amtsvorgänger.
 
(8) Wiederwahlen der bisherigen Mitglieder sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
 
(9) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
 
(10) Für die Wahl des Wahlvorstandes und der Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit erforderlich.
 
(11) Nach Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Gemeinde, der Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband mitzuteilen.
 
(12) Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes aktive Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Stellungsnahme des Kreisfeuerwehrverbandes Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.
 
§ 13
Teilnahme an Versammlungen
 
An den Versammlungen der Feuerwehr können der Vorsitzende der Gemeindevertretung, der Bürgermeister sowie deren Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der Versammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher der Gemeinde und dem Kreisfeuerwehrverband anzuzeigen.
 
§ 14
Schriftverkehr
 
Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über den Gemeindewehrführer und den Bürgermeister einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftwechsel mit dem eigenen Träger des Brandschutzes.
 
§ 15
Ausrüstung der Feuerwehr
 
(1) Alle Ausrüstungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Die Feuerwehr hat ein Inventarverzeichnis anzulegen.
 
(2) Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen Quittung Dienst- und Schutzkleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für Freiwillige Feuerwehren und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 1994 (Amtsbl. M-V S. 887), die in gutem, sauberem Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung.
 
(3) Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben.
 
§ 16
Unfallversicherung
 
Unfallversicherungsschutz besteht bei der Feuerwehr-Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe ihrer Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag dem Gemeindewehrführer und von diesem innerhalb von drei Tagen der Feuerwehr-Unfallkasse und dem Kreiswehrführer anzuzeigen.
 
§ 17
Kameradschaftskasse
 
(1) In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die vom Kassenwart im Rahmen der Beschlüsse nach § 10 Abs. 8 geführt wird. Ihre Einnahmen bestehen aus Schenkungen und anderen Zuwendungen sowie Überschüssen aus Veranstaltungen.
 
(2) Die Kameradschaftskasse ist jährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der aktiven Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr gewählt werden.
 
(3) Die Jahresrechnung ist durch den Kassenwart aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen, die dem Vorstand auf Antrag der Rechnungsprüfer die Entlastung erteilt.
 
§ 18
Ordnungsmaßnahmen
 
(1) Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnungen des Gemeindewehrführers oder seines Stellvertreters kann der Vorstand ahnden. Er ist befugt, nach Anhörung des Betroffenen und eventueller Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluss auszusprechen. Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
 
(2) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.
 
 
§ 19
Auflösung der Feuerwehr
 
(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mit- gliederversammlung erfolgen.
 
(2) Die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. Der Beschluss ist der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Nach frühstens einem Monat ist durch die Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.
 
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Gemeinde. Es ist für eine neu zu errichtende Freiwillige Feuerwehr oder für andere Feuerlöschzwecke zu verwenden.
 
§ 20
Schlussbestimmungen
 
Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.
 
§ 21
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.
 
 
Sassnitz, 2005-02-19
 
 
 
 
 
Gemeindewehrführer